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Algemeine Geschäftsbedingung (AGB)

Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Vertragsabschluss

    Den Einkaufsbedingungen, die von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden nur anerkannt, wenn ihre Anwendung von uns schriftlich bestätigt ist. Der Vertrag kommt mit der Auftragsannahme zustande. Urheberrechte an allen Unterlagen behalten wir uns vor. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen oder durch ungenaue Angaben des Auftraggebers ergeben. Unsere Lieferverpflichtung setzt unbedingte Kreditwürdigkeit des Auftraggebers voraus. Bei fehlender Kreditwürdigkeit, z.B. aufgrund entstellter Auskünfte oder eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und nach erfolgloser Aufforderung zur Leistung einer angemessenen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Berechnung bereits entstandener Kosten berechtigt.

  2. Preisstellung

    Bei Montagearbeiten gelten die Preise frei Baustelle oder Verwendungsstelle. Bei Handel ab Werk. Den Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Bei Veränderungen der Lohn- und Gehaltstarife oder der Kosten für Vormaterial und Energie in dem Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin verpflichten sich die Vertragspartner, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Solche Leistungen sind z.B. Abbruch, Planierungsarbeiten, Entfernung des Erdreichs, Ausheben des Arbeitsraumes des Angebotes und ähnliches.

  3. Montage/Abnahme

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Baugenehmigung sowie das Beseitigen von Hindernissen im Bereich der Zauntrasse, für das Innebenbereich verpflichtet, alle Leitungen, Kanäle, Kabel und Grenzsteine rechtzeitig hinzuweisen und sie zu markieren. Der Montagebeginn ist der Auftraggeber zum Besichtigung der Montagestelle und den genauen Zaunverlauf, der Höhen und alle weiteren für die Montage notwendigen Einzelheiten vom Auftraggeber einzuweisen. Im Verhinderungsfalle ist der Auftragnehmer rechtzeitig, spätestens drei Arbeitstage vor Montagbeginn, zu informieren. Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung vereinbarter Ausführungstermine nur verlangen, wenn er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist. Wir setzen voraus, dass die Montage ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögerungen bei Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Unklarheiten über Grenzen, Flur- und Nachbarrechte, Baugenehmigungen oder nicht aufgeführte Grenzsteine) befreien uns von der Einhaltung vereinbarter Ausführungsfristen und verpflichten den Auftraggeber zur Sicherung bereits ausgelieferter Materialien gegen Diebstahl. Ein Lieferverzug liegt nicht vor, wenn die Lieferung und Leistung unterbleibt bei Ereignissen höherer Gewalt oder in Folge von Streiks und Aussperrungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder dem Betrieb des Lieferers, soweit diese unvorhersehbar, unabwendbar und schwerwiegend sind. Bei Lieferverzug hat der Auftraggeber eine mit Ablehnungsandrohung versehene Nachricht zu setzen, die mindestens 15 Arbeitstage beträgt. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Hat der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen ganz, einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

  4. Zahlungsweise

    Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder ein Zurückbehaltungsrecht vorliegt, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Wir behalten uns vor, entsprechend dem Baufortschritt Abschlagsrechnungen der jeweils erbrachten Leistungen zu erstellen, die in Höhe von mindestens 90% sofort zu begleichen sind. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung und Leistungen zur Folge (§§ 273, 320 BGB). Wir sind nach fruchtlosem Ablauf einer von uns mit Ablehnungsandrohung gesetzten Nachfrist von 30 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  5. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferte Ware bleibt, auch bei Be- und Verarbeitung bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, unser Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Vorbehaltseigentum nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf des Vorbehaltsgegenstandes des Auftragnehmers wird an uns abgetreten. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen uns die Demontage der Gegenstände zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigungen dieser Rechte verpflichten den Auftraggeber zum Schadensersatz. Entsprechende Kosten, insbesondere für die Demontage, gehen zu seinen Lasten. Der Auftragnehmer ist dabei nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt uns der Auftraggeber die Miteigentumsanteile an den verbundenen Forderungen und Miteigentumsanteilen an dem neuen Gegenstand in Höhe des Wertes der zu sichernden Forderung.

  6. Gewährleistung

    Bei Werkverträgen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in ihrer Gesamtheit als für beide Seiten verbindlich vereinbart.

  7. Erfüllungsort/Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Firmensitz, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist.

  8. Gültigkeit der Bedingungen

    Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam sind oder werden.